Berufsbild

The Accounting Office

Allgemeines Berufs­recht

Wir möchten Sie ganz im Besonderen darauf hinweisen, dass wir nicht zur unbegrenzten Steuerberatung befugt sind. Für eine eindeutige Darstellung der begrenzten Beratung in Steuerangelegeneheiten ist es zweckmäßig, die hierfür einschlägigen Vorschriften des Steuerberatungs­gesetzes (StBerG) zu zitieren:


StBerG § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen


Das Verbot des § 5 gilt nicht für …


3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen


4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind

Die elektronische Übermittlung von Steueranmeldungen und -erklärungen sind keine steuerberatende Tätigkeiten!

Näheres erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch.



Zu Nr. 3. gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten,
  • Datenerfassung von Belegen, die durch den Auftraggeber oder andere dazu befugte Personen kontiert wurden
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person und
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen

Zu Nr. 4. gehören über Nr.3 hinaus:

  • laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontieren von Belegen, Erteilung von Buchungsanweisungen)
  • laufende Lohnabrechnungen erstellen
  • fertigen der Lohnsteueranmeldungen